Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher müssen – im Gegensatz zu Österreicherinnen/Österreichern mit Hauptwohnsitz in Österreich – einen Antrag stellen, um in die (Europa-)Wählerevidenz aufgenommen zu werden bzw. um darin zu verbleiben.
Sie sind wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt bei Wahlen auf Bundesebene (Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl, Europawahl), Volksbefragungen und Volksabstimmungen.
HINWEIS
Bei den Europawahlen haben Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Gastlandes zu wählen. Wenn sie sich für die Wahl der österreichischen Mitglieder entscheiden, müssen Sie beim Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz eine förmliche Erklärung dazu abgeben.
Der Antrag auf Erfassung in der (Europa-)Wählerevidenz ist jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für zehn Jahre ihre Gültigkeit und müssen dann erneuert werden. Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist informiert die jeweils zuständige Gemeinde die Auslandsösterreicherinnen/die Auslandsösterreicher über die bevorstehende Streichung und erinnert an eine Verlängerungsmöglichkeit (für weitere zehn Jahre).
Voraussetzungen
Neben der Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz ist auch die rechtzeitige Beantragung einer Wahlkarte für die Stimmabgabe im Ausland erforderlich.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Weiters liegt dieses Formular bei allen österreichischen Vertretungsbehörden auf und wird von diesen an jene österreichische Gemeinde bzw. an jenes Magistratische Bezirksamt, bei der die Antragstellerin/der Antragsteller in die Wählerevidenz einzutragen ist bzw. bereits eingetragen war, weitergeleitet.
TIPP
Gleichzeitig mit der Eintragung in die Wählerevidenz kann mit demselben Formular auch die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz beantragt werden.
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher werden von ihrer jeweiligen Wählerevidenz-Gemeinde über eine ausgeschriebene Wahl informiert.
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können eine automatische ("amtswegige") Zusendung von Wahlkarten ins Ausland über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Beachten Sie dabei aber, dass es – wenn Sie die Gemeinde nicht über Änderungen der korrekten Postanschrift im Ausland informieren – bei einer Fehlzustellung der Wahlkarte dazu kommen kann, dass Sie Ihr Wahlrecht verlieren. Abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nämlich nicht nochmals ausgestellt werden.
Die Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz soll in jenem Ort erfolgen, der der letzte ordentliche Wohnsitz in Österreich war. Gibt es keinen solchen, so erfolgt die Eintragung in jener Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte oder noch hat. Sollte auch ein solcher nicht vorliegen, dann richtet sich die zuständige Gemeinde nach anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu Österreich.
HINWEIS
Genauere Informationen zur Bestimmung dieser "Anknüpfungspunkte" finden Sie in der
Ausfüllanleitung zum Antrag auf Eintragung
bzw. Verbleib in der (Europa-)Wählerevidenz.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres