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Meldung eines Neugeborenen bei der Sozialversicherung

Zur Meldung an die Sozialversicherung ist in der Regel das zuständige Standesamt verpflichtet. Die Meldung erfolgt in diesem Fall üblicherweise automatisch im Anschluss an die Anzeige der Geburt. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem zuständigen Standesamt.

Ihr Kind kann laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert werden, sofern beide krankenversichert sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger von Mutter und/oder Vater sind über die Geburt zu verständigen.

HINWEIS

Falls der Vater nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt ist, das Kind aber bei ihm mitversichert werden soll, muss ein Vaterschaftsnachweis (Anerkennung der Vaterschaft, Urteil über die Feststellung der Vaterschaft) erbracht werden.

Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung eine eigene e-card zugeschickt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es empfehlenswert, bei der Sozialversicherung vorzusprechen. Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der e-card Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.

HINWEIS
Neben den eigenen Kindern können auch Pflege- und Adoptivkinder sowie Stiefkinder und Enkelkinder, die mit der Versicherten/dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben, mitversichert werden.
Stand: 24.10.2012
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Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
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Quelle: HELP.gv.at

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