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Gebrauchsabgabe/Gebrauchserlaubnis

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

Die Gebrauchserlaubnis kann einmalig für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Materiallagerung), befristet für einige Jahre (z.B. Warenausräumung, Schanigärten) oder unbefristet (z.B. Werbeschilder, Erker, Vorbauten) erteilt werden. Die Höhe der Gebrauchsabgabe richtet sich nach Art bzw. Dauer der Benützung und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit Bescheid festgesetzt. Neben der Gebrauchsabgabe wird auch die einmalige Verwaltungsabgabe (€ 8,00) und die Bundesgebühr (€ 14,30/Standort) vorgeschrieben.

Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erstmalig erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonats, das der Zustellung des Bescheides folgt, fällig. Für jedes spätere Kalenderjahr ist die Gebrauchsabgabe bis spätestens Ende März fällig und wird jeweils rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.

Hinweis:
Wenn durch Arbeiten auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, ist neben der Gebrauchserlaubnis auch eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, die vor Erteilung der Gebrauchserlaubnis vorliegen muss! Ein Antrag auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung ist bei Gemeindestraßen bei der Gemeinde bzw. bei Landes- und Bundesstraßen bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einzubringen.

Verordnung Gebrauchsabgabe

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 mit den einzelnen Tarifposten